Neben ihren zahlreichen Pflichten haben Auszubildende natürlich auch gewisse Rechte, zum Beispiel hinsichtlich der Arbeitszeiten, ihres Urlaubsanspruchs, ihrer Beschäftigung und vieles mehr.
Im Folgenden erhalten Sie einen informativen Überblick über ausgewählte Themen sowie Hinweise auf die jeweiligen Gesetze, die den Regelungen zugrunde liegen.
Arbeitszeiten und Pausenregelung
In diesem Punkt ist zwischen jugendlichen und erwachsenen Auszubildenden genau zu unterscheiden. Unabhängig von Tarifverträgen und sonstigen zusätzlichen Vereinbarungen hat der Gesetzgeber folgende Arbeitszeitregelungen festgelegt:
Für Jugendliche unter 18 Jahren greift das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Sie dürfen an höchstens fünf Tagen pro Woche jeweils maximal acht Stunden arbeiten. Die wöchentliche Arbeitszeit ist damit auf höchstens 40 Stunden begrenzt. Sind Auszubildende 18 Jahre und älter, ist ihre Arbeitszeit im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt. Sie darf pro Woche maximal 48 Stunden betragen und sich auf sechs Tage mit je höchstens acht Stunden verteilen.
Auch bei den Pausenzeiten ist das Alter der Auszubildenden zu berücksichtigen. Jugendlichen sind nach 4,5 Stunden mindestens 30 Minuten Pause zu gewähren, nach sechs Stunden weitere 30 Minuten, also insgesamt eine Stunde. Erwachsene Auszubildende haben nach spätestens sechs Stunden eine halbe Stunde Pause zu machen, nach neun Stunden weitere 15 Minuten.
Urlaub
Der jährliche Anspruch auf Erholungsurlaub ist bei jugendlichen Auszubildenden abhängig von den vollendeten Lebensjahren. Auch hier greift das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Es lohnt sich ein genauer Blick in den Ausbildungsvertrag, ob der Urlaub in Arbeits- oder Werktagen angegeben ist.
Jugendliche dürfen an höchstens fünf Tagen pro Woche arbeiten; die Anzahl der Werktage pro Woche beträgt jedoch sechs (Montag bis Samstag). Sind im Ausbildungsvertrag 30 Werktage Urlaub genannt, sind damit fünf Wochen gemeint; bei jugendlichen Auszubildenden ist daher auf 25 Arbeitstage umzurechnen.
Grundsätzlich gilt folgende Altersstaffel (Stichtag 1. Januar eines Kalenderjahres):
- weniger als 16 Jahre: mindestens 30 Werktage
- weniger als 17 Jahre: mindestens 27 Werktage
- weniger als 18 Jahre: mindestens 25 Werktage
Ab dem 18. Lebensjahr sind dem Auszubildenden nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) wie jedem anderen Arbeitnehmer auch mindestens 24 Werktage Urlaub zu bewilligen.
Vergütung
Im Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist geregelt, dass die Höhe der Ausbildungsvergütung sich nach dem Alter des Auszubildenden sowie dem Ausbildungsjahr richtet und im Laufe der Ausbildungszeit erhöht werden muss. Die Höhe der Ausbildungsvergütung ist branchenabhängig und jeweils tariflich festgelegt.
Ausbildungsgerechte Beschäftigung
Der Auszubildende hat das Recht, Tätigkeiten abzulehnen, die nicht dem Ausbildungsziel dienen. Umgekehrt steht der ausbildende Betrieb in der Pflicht, alle Ausbildungsinhalte laut Rahmenplan so zu vermitteln, dass einem erfolgreichen Bestehen der Abschlussprüfung nichts im Wege steht.
Wird dem Auszubildenden Akkord- oder Fließbandarbeit zugemutet, werden ihm hauptsächlich wiederkehrende Routineaufgaben übertragen oder soll er gar Urlaubs- oder Krankheitsvertretung machen, stellt dies nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) eine Ordnungswidrigkeit dar.
Auch private Botengänge für Kollegen und Vorgesetzte sowie Reinigungsarbeiten, die über den eigenen Arbeitsplatz hinausgehen, sind nicht erlaubt.
Verkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die reguläre Ausbildungsdauer um bis zu ein Jahr verkürzt werden; diese Regelung ist ebenfalls im Berufsbildungsgesetz (BBiG) festgelegt.
Wurde zum Beispiel ein Teil der Ausbildung bereits in einem anderen Betrieb absolviert, kann der Zeitraum in den meisten Fällen zu 100 % angerechnet werden. Auch der Besuch einer beruflichen Fachschule oder eines Berufsgrundbildungsjahres wird häufig – zumindest zu einem gewissen Teil – auf die Ausbildungsdauer angerechnet.
In vielen Ausbildungsberufen wird aufgrund des erworbenen Schulabschlusses vielfach verkürzt, und zwar beim Realschulabschluss um ein halbes, beim Abitur um ein ganzes Jahr. Die Anträge auf Verkürzung der Ausbildungsdauer werden in der Regel bei der zuständigen Kammer gestellt.
Ob der Auszubildende den Antrag eigenständig oder nur mit Zustimmung des Ausbildungsbetriebs stellen kann, hängt mit dem Antragsgrund zusammen und sollte im Einzelfall erfragt werden.
Auch die Option, die Ausbildungszeit zu verlängern, ist im Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt. Wird die Abschlussprüfung nicht bestanden, verlängert sich die Ausbildungsdauer automatisch um ein halbes Jahr.
Ein weiterer Grund kann darin bestehen, dass der Auszubildende zum Beispiel wegen längerer Krankheit den Anschluss verloren hat und Gefahr besteht, dass er die Abschlussprüfung nicht bestehen wird. Auch hier ist ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Kammer einzureichen.
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Bitte beachten Sie dass dieser Artikel keine Rechtsbelehrung darstellt und das sich die entsprechenden Gesetze zwichenzeitlich geändert haben können. Für rechtsverbindliche Aussagen wenden Sie sich daher bitte immer an einen Anwalt Ihrer Vertrauens.
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